Urheberrecht

Wem gehören die Daten von fotografischen Aufnahmen?
Ein Auftrag für die Erstellung von Passbildern, Portraits, Sachaufnahmen, Reportagen von Hochzeiten und anderen Anlässen entspricht in der Regel einem Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR der formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden kann. Gegenstand des Werkvertrages ist in unserem Fall die Ablieferung der Bilder. Die Herausgabe der Daten oder Negative, die in der Zwischenstufe lediglich eine Hilfsfunktion erfüllen müsste bei Auftragserteilung speziell vereinbart werden.
Nach Art. 2 der Urheberrechts genießen die Bilder Schutz, wenn sie als Werk bezeichnet werden können, dank persönlichem Gepräge des Fotografen wie Beleuchtung, Hintergrundgestaltung, Positionierung/ Instruktion des/ der Abzubildenden, gestalterische Endbearbeitung von Serien.
Art. 16 Abs. 2 des URG bestimmt, dass die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Nutzungsrechts (Papierbilder) die Übertragung anderer Teilrechte nicht mit einschliesst. Die Übertragung weiterer urheberrechtlichen Befugnisse z. B. Recht auf Reproduktion oder anderweitiger Wiedergabe der Bilder ist nicht Inhalt des Werkvertrages. Der Fotograf behält daher die im Negativ oder in Daten verkörperten weiteren Nutzungsrechte.

Kann der Kunde die Negative oder Daten vom Fotografen kaufen?
Will der Kunde auch die Negative oder Daten und damit indirekt sämtliche Nutzungsrechte an dem fotografischen Werk muss er es ausdrücklich verlangen. Der Fotograf ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Negative bzw. Daten an den Kunden zu verkaufen.

Muss der Fotograf die Negative oder Daten der Aufnahmen aufbewahren?
Der Fotograf ist nicht automatisch verpflichtet ein Aufnahmesystem zu verwenden, bei welchem Negative bzw. Daten entstehen (Polaroid Bilder / elektronische Aufnahmesysteme) und auch nicht verpflichtet Negative oder Daten aufzubewahren. Einen Anspruch auf Vernichtung der Negative oder der Daten zum Schutz seiner Persönlichkeit kann der Kunde nicht geltend machen.

Hat der Kunde des Fotografen ein Recht am eigenen Bild?
Das Abbild des Menschen ist Teil seiner Privatsphäre, welche durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Gegen unbefugten Gebrauch kann sich der Kunde schützen. Gegebenenfalls stehen ihm Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung zu.

Hat der Fotograf ein Verwendungsrecht an archivierten Negativen oder Daten?
dank dem Recht des Kunden am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts darf der Fotograf ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgebildeten keine Bilder für seine Zwecke verwenden (Ausstellungen, Schaufenster, Werbung, Veröffentlichung usw.)

Können anders lautende Abmachungen getroffen werden?
Alle diese Bedingungen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Dies sollte unbedingt vor Auftragserteilung erfolgen und schriftlich vereinbart werden.


Quelle: imagingswiss – der Fotoverband / 2010